Deichverband Hodenhagen (in Auflösung)
Albrecht-Thaer-Str. 1a
29664 Walsrode
20.12.2024
Sehr geehrte Mitglieder,
sehr geehrte Interessenten,
wir haben zahlreiche Kommentare und Anmerkungen auf unsere am 14.12.2024 veröffentlichte Stellungnahme erhalten. Wir haben am vergangenen Samstag sofort mit einer vorläufigen Stellungnahme reagiert, da die Veröffentlichung in der Walsroder Zeitung dieses erforderlich machte. Überwältigt sind wir von der Reichweite unseres Internet-Auftritts und die bislang ca. 15.000 „hits“, 2.500 „Seitenaufrufe“ und der Download von ca. 13.000 Dokumenten. Dieses zeigt uns, dass ein weit über den Deichverband Hodenhagen hinausragendes Interesse an den Vorgängen in und um den LK besteht. Wir halten es daher für erforderlich, Ihnen über die weitere Entwicklung zeitnah zu berichten. Ganz herzlich bedanken möchten wir uns für die durch zahlreiche Mails und persönliche Ansprache zum Ausdruck gebrachte Unterstützung.
Seit Montag dem 16.12.24 liegt uns nun die Verfügung des LK vor, in dem uns die Auflösung des Deichverbands mit den sich, aus Sicht des LK, daraus ergebenen Konsequenzen mitgeteilt wird. Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit, welche vom Verwaltungsgericht zu entscheiden sein wird, möchten wir bereits jetzt auf zahlreiche Fragen eingehen und den weiteren Verlauf skizzieren.
- Wie sind die Handlungen des Deichverbands in den letzten 30 Jahren vor dem Hintergrund der rechtsunwirksamen Gründung zu bewerten?
Der Deichverband hat die ihm übertragenen Aufgaben zum Schutz vor Hochwasser seit nahezu 30 Jahren ausgeführt. Hierzu gehört die Errichtung neuer Deiche, die Planung weiterer Hochwasserschutzmassnahmen, die Unterhaltung der Deiche und Einrichtungen und vieles mehr. Der LK als Aufsichtsbehörde vergewissert sich zweimal im Jahr durch die sogenannte „Deichschau“, über den Zustand der Verbandsanlagen. Die letzte Deichschau im November ergab einen gute Pflegezustand und keine Beanstandungen. Für die Arbeiten zur Deichunterhaltung sind Kosten entstanden, die durch die Mitglieder aufzubringen sind. Diese stellen wir durch unseren Verbandsbeitrag (Hebebescheid) jährlich in Rechnung. Alle diese Handlungen sind nicht rechtmässig gewesen! Da aber niemand hiergegen innerhalb der Widerspruchsfristen Rechtsmittel eingelegt hat, haben sie gleichsam Rechtskraft erlangt. - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 27.04.2023 (10 C 1.23):
In diesem Verfahren ging es um die Klage eines Verbandsmitglieds an der Elbe gegen einen Hebebescheid seines Deichverbands (2015). Es wurde bemängelt, dass die Satzung einen Fehler aufwies, da eine Karte des Verbandsgebiets nicht beigefügt war. Sowohl das Verwaltungsgericht Lüneburg (2016) als auch das OberVerwaltungsgericht Lüneburg (2021) urteilten gegen den Kläger. Erst das BVerwG änderte dieses grundlegend. Während die vorgelagerten Gerichte noch die Zulässigkeit aufgrund aller vorhandenen Unterlagen bestätigten, ging die letzte Instanz sehr formalistisch mit den Gegebenheiten bei der Verbandsgründung um. Dieses ist durch uns Normalbürger nicht nachzuvollziehen, denn Auflösung und Neugründung hemmt den Ablauf in einem Verband, der sich dem Hochwasserschutz verschrieben hat, in erheblichem Umfang. Und erhebliche Änderungen am jetzigen Status sind auch nicht zu erwarten.
Hinsichtlich der Wirksamkeit der Handlungen hat das BVerwG jedoch auch eine klare Haltung bezogen.
Urteil des BVerwG vom 27.04.23 (10 C 1.23) / Auszug
„Der Beitragsbescheid des Beklagten ist nicht nach § 44 Abs. 1 NVwVfG nichtig. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Es kann offenbleiben, ob der dem Beitragsbescheid anhaftende Fehler diesen schlechterdings unerträglich, d. h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen. Denn jedenfalls war für einen verständigen Bürger nicht offensichtlich, dass der Beitragsbescheid an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen.„
Es ist dann wohl so, dass eine Handlung die nicht nichtig ist, zwar unrechtmässig gewesen sein kann, jedoch nach Ablauf von Fristen trotzdem Rechtskraft erlangt hat. Das hat das höchste Gericht entschieden. Somit sind also alle Beitragsbescheide und sonstige Handlungen (einschließlich Stellungnahmen zu Flächennutzungs- und Bebauungsplänen) durch den Deichverband Hodenhagen rechtskräftig! Und es ist auch so, dass die Deichverbände zumindest bis zum Schreiben des LK vom 16.12.24 existent und handlungsfähig gewesen sind. Alle anderslautenden Äußerungen von Mitarbeitern des LK, der Samtgemeinde Ahlden und auch der Gemeinde Hodenhagen sind als persönliche Meinungen ohne Rechtsgrundlage zu verstehen.
3. Die Roadmap für das weitere Vorgehen
Um den Aufgaben des Hochwasserschutzes gerecht zu werden, sprechen wir uns klar für eine unverzügliche Neugründung des Deichverbands aus. Wir haben kein Interesse an einem langwierigen Gerichtsverfahren (jeder Fall ist anders und auch Präzedenzfälle treffen oft nicht zu) und damit einhergehender Lähmung der Arbeiten zum Hochwasserschutz. Gleichwohl wollen wir aber als Kenner der Materie diese Schritte maßgeblich mitgestalten. Dieses schafft Effizienz, Exaktheit und vor allen Zeitersparnis.
Die wesentlichen Punkte
- Bestätigung des Geschützten Gebiets (Unterlage liegt seit 2020 dem LK vor)
- Bestätigung des Mitgliederkatasters (Unterlage liegt seit 2020 dem LK vor)
- Anpassung der Satzung (Beschluss des DV hierzu liegt bereits seit 4 Jahren vor)
- Auslegung/Veröffentlichung der Satzung (Amtsblatt, ggf. Einwände vorbringen)
- Einberufung Mitgliederversammlung (Ausschusswahl gem. gültiger Satzung)
Wir sind der Auffassung, dass das skizzierte Vorgehen durch uns innerhalb von 4 Monaten durchgeführt werden kann. Nach Lage der Dinge möchte der LK dieses Verfahren jedoch eigenständig durchführen. Dann ist das vermutlich nicht in dieser Zeit zu schaffen. Wenn man sich dann die in den letzten Jahren vom LK durchgeführten Vorhaben ansieht (Deichverbandsgründungen und zuletzt die Aufhebung der Verordnung zum Landschafts- und Naturschutzgebiet durch das OVG), sind Zweifel angebracht, ob hier kurzfristig Neugründungen tatsächlich rechtskräftig erfolgen werden. Im Sinne eines effektiven Hochwasserschutzes kommt es aber gerade jetzt darauf an, die begonnenen Projekte (u.a. Schöpf- und Sperrwerk in Hodenhagen) schnell zu Ende zu bringen.
In jedem Fall sollte aber durch den LK ein klarer Zeit- und Ablaufplan vorgelegt werden, aus dem die o.g. Punkte nachvollziehbar hervorgehen. Wenn der LK für diese Aufgaben Personal-ungänzen in Qualität und Quantität haben sollte, so können wir auch hier gerne kurzfristig unterstützen.
Wir können uns kein jahrelanges Abwarten erlauben, denn das Hochwasser lässt sich nicht durch amtliche Verfügungen eindämmen
In diesem Sinne wünschen wir Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Start ins neue Jahr.
Deichverband Hodenhagen, der Vorstand (i.A.)