Stellungnahme zum Artikel in der Walsroder Zeitung vom 14.12.2024
Deichverband Hodenhagen 14.12.2024
Albrecht-Thaer-Str. 1a
29664 Walsrode
In der heutigen Ausgabe der Walsroder Zeitung erscheint ein Artikel zu den Deichverbänden im Heidekreis. Die Presse ist vom Landkreis (LK) offenbar nur rudimentär über die Sachzusammenhänge informiert worden. Insbesondere auch deshalb, weil der Landkreis selbst und alleinig für die jetzige Situation verantwortlich ist. Und da werden ja gerne gefällige Darstellungen gewählt, um die tatsächlichen Zusammenhänge weichzuspülen.
Fakt ist:
- Der Landkreis hat bei Gründung eine Karte des Verbandsgebiets nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
- Der Landkreis hat über einen Zeitraum von 4 Jahren trotz Vorlage aller Voraussetzungen eine Korrektur seiner Versäumnisse nicht vorgenommen.
- Der LK legt das WVG (Wasserverbandsgesetz – Gesetz für Wasser- und Bodenverbände) in seinem Sinne aus, um für den LK eine günstige Konstellation zu erreichen.
- Mit Stand heute gibt es keine rechtliche Basis für den Landkreis, den Deichverband Hodenhagen aufzulösen und einen Liquidator einzusetzen. Hierüber wird das Verwaltungsgericht zu entscheiden haben. Bis zu dieser Entscheidung bleibt der Verband mit seinen Organen bestehen.
Der Deichverband Hodenhagen hat folgende Stellungnahme in der Angelegenheit gegenüber dem LK abgegeben.
Schreiben an den LK Heidekreis vom 20.11.2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie beabsichtigen einen Liquidator mit der rechtlichen Stellung des Vorstands des Deichverbands Hodenhagen einzusetzen. Als Begründung wird angeführt, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.2023 (Az. 10C 1.23) für betroffene Verbände Konsequenzen verursacht.
In besagtem Urteil wurde eine nicht veröffentlichte Karte des Verbandsgebiets gerügt, wodurch sich eine Gesamtnichtigkeit der Satzung ergab. Eine solche Karte ist für den DV Hodenhagen seinerzeit auch nicht von der mit der Gründung betrauten Institution (das waren ja Sie als zuständiger Landkreis) veröffentlicht worden, obwohl diese Karte ja zweifelsfrei vorlag.
Wir haben diesen Fehler bei Übernahme der Amtsgeschäfte schnell bemerkt und eine Aktualisierung der Verbandsgrundlagen in Auftrag gegeben. Seinerzeit hatte der LK ja eine präzise Kartierung unseres Einzugsgebiets mittels Laser-Scan-Überfliegung veranlasst und mit diesen Daten entstand eine überaus detaillierte Ausarbeitung eines renommierten Ingenieurbüros, welche die im Verbandsgebiet vorliegenden geographischen Gegebenheiten exakt wiedergibt.
Diese Ausarbeitung führte am 23.09.2020 zum satzungskonformen Beschluss des Ausschusses sowie einem gleichlautenden Beschluss des Vorstands, die Ihnen beide vorliegen. Darüber hinaus haben wir Ihnen und dem NLWKN alle Daten und Berechnungen im Detail zur Verfügung gestellt. Wir haben seinerzeit exakt das Versäumnis heilen wollen, welches Sie jetzt als Argument für die Auflösung des Verbands heranziehen. Es ist also festzuhalten, dass bereits mehr als 2 Jahre vor Erlass des von Ihnen zitierten Urteils der DV Hodenhagen dem LK alle erforderlichen Unterlagen und Informationen für eine Korrektur des Versäumnisses zur Verfügung gestellt hat und darüber hinaus beantragt hatte, die Satzung entsprechend zu ändern/zu ergänzen. Sie hätten ohne großen Aufwand diese Ungänze in der Satzung beheben können. Es ist uns nach wie vor unklar, aus welchem Grunde dieses, trotz mehrfacher
Mahnung, nicht durchgeführt worden ist. Aus unserer Sicht kann der Mangel aber auch jetzt noch kurzfristig und ohne großen Aufwand abgestellt werden. Alle erforderlichen Voraussetzungen liegen bereits vor.
Wir dürfen Sie daher erneut mit NACHDRUCK darum bitten, die Ihnen seit dem 23.09.2020 übermittelte Karte im Rahmen der ebenfalls vorliegenden Satzungsanpassung im Amtsblatt zu veröffentlichen und damit den Fehler aus 1996 endlich zu heilen. Die Auflösung des Deichverbands ist dann nicht mehr notwendig. Dieses Vorgehen ist das deutlich mildere Mittel um die Auswirkungen aus dem genannten Urteil umzusetzen.
Für die Konsequenzen der Auflösung des Verbands berufen Sie sich auf § 63 WVG. Allerdings zitieren Sie hier den Gesetzestext unvollständig. Hierdurch ist es möglich, dass die mit dem Gesetz zum Ausdruck gebrachte Intention des Gesetzgebers nicht korrekt gefasst wird. Wir möchten Ihnen daher den kompletten Gesetzestexthaben einmal nahebringen:
§ 63 Abwicklung
(1) Nach der Auflösung des Verbands wickeln der Vorstand oder die durch Beschluß der Verbandsversammlung dazu berufenen Liquidatoren die Geschäfte ab. Die Aufsichtsbehörde kann unter Abberufung des Vorstands einen oder mehrere Liquidatoren mit der rechtlichen Stellung des Vorstands bestellen, wenn es aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist.
(2) Bis zur Beendigung der Abwicklung gelten für die Aufsicht und die Rechtsverhältnisse der bisherigen Verbandsmitglieder untereinander sowie zu dritten Personen die Vorschriften dieses Gesetzes und die Bestimmungen der Satzung, soweit sich nicht aus dem Wesen der Abwicklung etwas anderes ergibt.
(3) Auf das Abwicklungsverfahren sind § 48 Abs. 2 und 3, § 49 sowie die §§ 51 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Über die Verwendung des nach vollständiger Abwicklung verbleibenden Verbandsvermögens beschließt die Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
Hier ist insbesondere Absatz (1) von Bedeutung, denn die Auflösung des Verbands wickelt demnach der Vorstand ab. Die Aufsichtsbehörde kann den Vorstand abberufen und einen Liquidator bestellen, wenn es aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist. Dieses „öffentliche Interesse“ haben Sie nicht dargestellt. Wir sind der Auffassung, dass es geradezu zwingend im öffentlichen Interesse liegt, den Vorstand des DV Hodenhagen in seiner Funktion zu belassen.
Erinnern möchten wir an das Hochwasserereignis 2023/24. Hier hat der DV Hodenhagen mit seinen Organen den Rahmen der Gefahrenabwehr mehr als ausgefüllt.
Erinnern möchten wir an die bereits vor dem Hochwasser erfolgte Warnung an die Samtgemeinde Ahlden zur erhöhten Aufmerksamkeit vom 21.12.2023 sowie die Meldung an den Landkreis zum sich abzeichnenden Hochwasserereignis vom 22.12.2023.
Hierdurch wurden die zuständigen Akteure frühzeitig initialisiert, so dass dann das am 24.12.2023 über die Ufer tretende Wasser schnell und erfolgreich bekämpft werden konnte. Diese Meldungen hat außer dem DV Hodenhagen niemand abgesetzt. Weder die SG Ahlden, noch der LK noch Herr Lukas vom Dachverband Aller-Böhme.
Erinnern möchten wir auch an die mehrmals täglich erfolgten Meldungen zum Hochwasserverlauf und Schäden, die an die SG Ahlden, den LK sowie weitere Hilfsorganisationen herausgegeben wurden. Darüber hinaus haben wir die Bevölkerung übereinen eigens hierfür geschaffenen Kanal unserer Internetpräsenz ebenfalls täglich mehrmals informiert.
Diese Vielzahl von Tätigkeiten veranlassten den LK dann dazu dem Verbandsvorsteher, Herrn Dr.-Ing. Christoph Wasserfuhr, eine Freistellungserklärung auszustellen. Um es einmal zusammenzufassen: Es ist geradezu im öffentlichen Interesse geboten, den Vorstand des Deichverbands in seiner Funktion zu belassen, denn jede Änderung am vorliegenden Status würde in einem vergleichbaren Hochwasserereignis unweigerlich zu einer Verschlechterung der Gesamtsituation führen. Wir möchten uns erlauben darauf hinzuweisen, dass der Geschäftsführer des Dachverbands zahlreiche andere Wasser- und Bodenverbände zu betreuen hat. Hierdurch ist Herr Lucas erheblich gebunden und kann seine Aufmerksamkeit nicht ungeteilt dem Deichverband Hodenhagen widmen. Schließlich sei noch auf die erheblichen Kosten hingewiesen, die die Einschaltung eines Liquidators für die Verbandsmitglieder nach sich ziehen würde. Demgegenüber schlägt der gesamte Vorstand im Ehrenamt mit weniger als 1.000 €/a zu buche.
Hinsichtlich Ihres Vorhabens, die Aufgaben der Deichhaltung gemäß § 30 Abs. 4 des NDG zu übertragen verweisen wir auf unseren Vortrag. Wir wenden uns strikt gegen die Einschaltung eines Liquidators sowie die Übertragung der Aufgaben zur Deichunterhaltung.
Mit freundlichen Grüßen
Hodenhagen, den 08.12.2024
Deichverband Hodenhagen, der Vorstand
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